Beratung für
Verrechnungspreise
Transfer Pricing

Steuerkanzlei

Abbildung von Sascha Meder am Schreibtisch

Hintergrund

Im Gegensatz zur Steuerhoheit, die meist an der Landesgrenze endet, enden wirtschaftliche Beziehungen und Aktivitäten oft nicht an der Grenze eines Landes.

Verrechnungspreise

Eines der wichtigsten steuerrechtlichen Themen im internationalen Kontext ist die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise für den Leistungsaustausch zwischen verbundenen Unternehmen. Aber auch für Transaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bedarf es angemessener Verrechnungspreise, was u. a. durch den »Authorized OECD Approach« (AOA) geregelt ist. Verrechnungspreise werden oft auch als Transferpreise oder Transfer Pricing (TP) bezeichnet. Regeln zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise sind für Lieferbeziehungen, Dienstleistungen und Finanztransaktionen, aber auch bei Neuorganisationen, wie etwa der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland, zu beachten.

Zunahme von Verrechnungspreistransaktionen

Die Thematik Verrechnungspreise hat in den letzten Jahren dramatisch an Bedeutung gewonnen. Die Verrechnungspreisproblematik war im Jahr 2013 nach der Untersuchung einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei großen multinationalen Unternehmen das wichtigste Thema im internationalen Steuerrecht und ist zunehmend in den Fokus der Gesetzgebung und der Finanzverwaltung gelangt.
Im Jahr 2016/2017 haben wir die Studie »Verrechnungspreise bei kleinen- und mittleren Unternehmen (KMU)« durchgeführt, die diese Entwicklung bestätigt. Befragt wurden verantwortliche Unternehmensvertreter und Steuerberater mit Verrechnungspreismandanten. Knapp 70% der Unternehmensvertreter und über 70% der Steuerberater gaben an, dass sich der Umfang von Verrechnungspreistransaktionen während der letzten 5 Jahre erhöht bzw. stark erhöht hat.
Bei Interesse lassen wir Ihnen die Studienergebnisse gerne zukommen. Bitte nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns auf.

Mittelständische Unternehmen und deren Doppelbesteuerungsrisiko

Mittelständische Unternehmen sind sich oftmals nicht ihrer Verrechnungspreisdokumentations- und sonstiger Anzeigepflichten (z. B. nach § 138 Abs. 2 AO) bewusst. Werden Verrechnungspreise nicht sorgfältig und zeitnah erstellt, ist es regelmäßig schwierig, die kurzen Fristen zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen der Außenprüfung einzuhalten. In diesem Fall drohen zusätzliche Kosten durch Strafzahlungen und Doppelbesteuerung aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen (i. S. v. § 1 AStG und DBA Art. 9 OECD-Musterabkommen). Zur Doppelbesteuerung kommt es, wenn die im Inland korrigierten Sachverhalte bereits beim ausländischen Unternehmen der Ertragsteuer unterworfen wurden.

Vorlagepflicht der Verrechnungspreisdokumentation

In den letzten Jahren wird im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen verstärkt die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation verlangt und vermehrt zum Schwerpunkt der Prüfung gemacht. Kann Ihr Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation zur Verteidigung fakturierter Verrechnungspreise vorlegen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2013 entschieden, dass die Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Verrechnungspreisdokumentationen gegenüber der deutschen Finanzverwaltung bei grenzüberschreitenden Vorgängen grundsätzlich verhältnismäßig sind und nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Einfach in der Theorie

Die Beantwortung der Frage, wann Verrechnungspreise angemessen sind, ist vordergründig einfach:
Verrechnungspreise sind dann angemessen, wenn sie denjenigen Preisen entsprechen, die auch unabhängige Dritte untereinander vereinbart hätten, d. h. zu Bedingungen des freien Marktes. Dies wird als Fremdvergleichsgrundsatz oder »arm’s length principle« bezeichnet.

Komplex in der Praxis

Die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise stellt sich in der Praxis im konkreten Fall häufig als äußerst komplex dar. Soweit es keinen Marktpreis gibt, wird der angemessene Verrechnungspreis regelmäßig durch die Anwendung geeigneter Verrechnungspreismethoden und durch die Berücksichtigung von Chancen und Risiken ermittelt. Meist handelt es sich bei einem Unternehmen um den Strategieträger (auch Entrepreneur oder Prinzipal genannt), der Anspruch auf den Residualgewinn hat, wohingegen es sich bei dem anderen Unternehmen um ein Routineunternehmen mit Anspruch auf eine dementsprechende Routinevergütung handelt.

Datenbankstudien

Die steuerliche Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise und deren Anerkennung wird zunehmend anspruchsvoller. Es zeichnet sich ab, dass Datenbank- oder Benchmark-Studien selbst dann kein »Allheilmittel« sind, wenn eine über das reine Datenbankscreening hinausgehende Auswahl vorgenommen wurde und bei eingeschränkter Vergleichbarkeit eine Einengung der Bandbreite (»interquartile range«) erfolgt ist.

Zunahme weltweiter Anforderungen

Insbesondere in den letzten 20 Jahren ist eine enorme Zunahme weltweiter Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentation zu verzeichnen. Dieser Trend hält weiter an.

Pflichten zur Erstellung und zum Inhalt von Verrechnungspreisdokumentationen in Deutschland sind weitreichend und u. a. in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) geregelt.

Base Erosion and Profit Shifting

Internationale Steuerfragen, insbesondere zu Verrechnungspreisen, standen noch nie so weit oben auf der politischen Agenda und im Zentrum des öffentlichen Interesses wie heute. Hierdurch hat sich ihre Bedeutung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen weiter erhöht. Themen wie BEPS haben Verrechnungspreise und deren Dokumentation weiter in den Fokus steuerlicher Betriebsprüfungen gebracht. »BEPS« steht für Base Erosion and Profit Shifting (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung). Die OECD hat das BEPS-Projekt mit dem Ziel initiiert, gegen schädlichen Steuerwettbewerb von Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Der BEPS-Aktionsplan umfasst 15 Maßnahmen (»Action Points«). Im Oktober 2015 wurde das Ergebnis der Action 13, die finale Version der neuen OECD-Richtlinie zur Dokumentation von Verrechnungspreisen, veröffentlicht. Hierdurch werden Unternehmen, die bestimmte Größenkriterien überschreiten, verpflichtet, zukünftig eine Stammdokumentation (»Master File«), für jeden Staat eine Einzeldokumentation (»Local File«) und einen länderbezogenen Bericht (»Country-by-Country Reporting«) zu erstellen. Dadurch sollen Steuerbehörden adäquate Informationen erhalten, um Verrechnungspreisrisiken besser einschätzen und Prüfungsschwerpunkte richtig setzen zu können.

Funktionsverlagerung

Neben unsachgemäßer Preisbestimmung kann in Deutschland auch die unerkannte oder unüberlegte Verlagerung betrieblicher Funktionen zu empfindlichen Steuerfolgen führen. Daher stehen auch Funktionsverlagerungen i. S. d. Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) regelmäßig im Zentrum steuerlicher Betriebsprüfungen. In diesen Fällen wird auf den »hypothetischen Fremdvergleich« abgestellt. Ist es in Ihrem Unternehmen zu Funktionsverlagerungen (oft unbeabsichtigt) gekommen? Kommt die Anwendung einer »Escape-Klausel« in Frage? Wurde dies entsprechend dokumentiert?

Steuerberatungskanzlei TPMeder

Der Beratungsschwerpunkt der Steuerberatungskanzlei TPMeder liegt im Bereich »Internationales Steuerrecht«, mit Fokus auf die Thematik Verrechnungspreise. TPMeder zeichnet sich durch hohe Spezialisierung, langjährige Erfahrung und praktische Lösungsorientierung aus.
Persönliche Betreuung und direkter Kontakt zur Kanzleileitung sind für uns selbstverständlich. Mit unserem praxisorientierten Beratungsansatz betreuen wir sowohl deutsche Unternehmen, die erfolgreich attraktive ausländische Märkte erschließen (Outbound-Aktivitäten), als auch ausländische Unternehmen, die den deutschen Markt fest im Blick haben (Inbound-Aktivitäten).
Unsere Beratung und die Durchführung von Analysen passen wir immer an Ihre Bedürfnisse an und konzentrieren uns darauf, was Sie konkret benötigen. Da unsere Leistungen auf Ihren individuellen Bedarf abgestimmt sind, können Sie sich auf andere wesentliche Aufgaben konzentrieren.

Informationen zu unserem Leistungsangebot finden Sie im Bereich Leistungen.

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